WLAN-Workshop – Antworten I

1.1

Drahtloses Netzwerk über Funk/Radiowellen

1.2

1.3

Alle WLAN-Standards sind Gegenstand von IEEE 802.11 Es gibt

1.4

Jedes Jahr ein neuer WLAN Standard!

Die Standards unterscheiden sich durch ihre Modulationsverfahren und Frequenzen

1.5

1.6

1.7

Ein Faltungscodierer lässt sich durch ein Schieberegister beschreiben, in das seriell die Nutzdatenbits geschoben werden und einer kombinatorischen Struktur aus logischen XOR-Verknüpfungen, die das ausgangsseitige Codewort bilden. Dabei wird zwischen zwei wesentlichen Strukturen unterschieden:

1.8

Modulationstechnik für Funk, s.: https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-322-94062-9_16

WLAN-Workshop – Antworten II

2.1

etwa 30-70m normalerweise im Haus

2.2

2.3

2.4 WLAN-Standard

WLAN-Workshop – Antworten III

3.1

wie Ethernet: MAC-Adressen

3.2

Über einen Konverter, im Access Point

WLAN-Workshop – Antworten IV

4.1

Wireless Equivalent Protection, alt, Baah!

4.2

WPA2: Das sollst Du nehmen

WPA3 wird toller

Das können:

4.3

Kombination mit nem RADIUS geht!

WLAN-Workshop – Antworten V

5.1

Eine WLAN-Funk-Bake, über die ich Zugang zum Netz bekomme, deutsch: die Basisstation

5.2

Der gängige Modus, um viele Geraete an einen AP zu binden

Als Infrastruktur-Modus bezeichnet man den Netzwerkbetrieb eines Wireless LAN mithilfe eines Access Points. Dies kann ein WLAN-Router oder ein reiner AP sein. Der Access Point fasst alle WLAN-Clients zu einem drahtlosen Netzwerk zusammen und stellt damit sämtliche Netzwerkfunktionen zur Verfügung.

siehe hier

WLAN-Workshop – Antworten VI

6.1

Ein Gebinde zusammengehöriger WLAN APs, die sich ums Hand-Off kümmern.

Roaming / die Verbindung mit anderen Access Points ist sonst client-Sache und funktioniert erstaunlich schlecht

WLAN-Workshop – Antworten VII

Im April 2017 beschloss die Bundesregierung eine weitere TMG-Novelle, um die Störerhaftung von WLAN-Betreibern bei illegaler Nutzung abzuschaffen.[14][15][16][17] Nachdem anfänglich eine Gruppe von Innenpolitikern der CDU/CSU-Fraktion noch Vorbehalte geäußert hatte, konnte Ende Juni 2017 auch im Bundestag innerhalb der Regierungskoalition eine Einigung über den Gesetzesentwurf erzielt werden.[18][2] In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass „das 3. TMGÄndG nur wenig Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schafft. Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung werden durch den unklaren Anspruch des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG ersetzt, womit die Fallkonstellation der Nutzung illegaler Musiktauschbörsen keiner zufriedenstellenden Lösung zugeführt wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Änderungen möglicherweise als europarechtswidrig entpuppen.“ Der BGH legte mit Urteil vom 26. Juli 2018 das neue TMG-Gesetz europarechtskonform aus, vor allem dahingehend, dass "der Anspruch auf Sperrmaßnahmen (…) nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt (ist) und auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen (kann)."[19] Damit wird die Unsicherheit der Vergangenheit wieder befördert, die der Gesetzgeber gerade beseitigen wollte. Denn weiterhin bleibt unklar, was der Anbieter eines WLANs nun im konkreten Einzelfall tun muss. Mögliche Folgen sind, dass Anbieter von WLANs in vorauseilendem Gehorsam Maßnahmen ergreifen, insbesondere die – auch vom EuGH postulierte – Registrierung von Nutzern, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Maßnahme irgendetwas bringt. Anderenfalls muss sich der Anbieter möglicherweise wegen jeder Rechtsverletzung verklagen lassen, damit ihm die Gerichte erklären, was denn das Richtige gewesen wäre. Die Folgen der Störerhaftung für öffentliche WLANs finden sich daher im Wesentlichen in anderer Form wieder."

Echte Rechtssicherheit für offene Funknetze wird damit gerade nicht erreicht. Im Gegensatz zum eigentlichen Gesetzestext ist die Begründung nicht bindend. Gerichte können sie zur Auslegung heranziehen, müssen die dort dargelegte Sichtweise aber nicht zwingend teilen. Von verschiedener Seite wird kritisiert, dass mit dem Gesetz keinerlei Fortschritt verbunden sei. Die Große Koalition habe damit gerade nicht den Weg für offenes WLAN in Deutschland freigemacht. Dazu hätte sie die Betreiber im Gesetz ausdrücklich insbesondere von Unterlassungsansprüchen freistellen müssen.[22]

In September 2016 entschied der EuGH[23] im Falle „McFadden“: „Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich“.[24] Diese Aussage des EuGH könnte mitunter als verwirrend empfunden werden. Denn hierzulande drohte dem WLAN-Betreiber ohnehin nur die Inanspruchnahme auf Unterlassen aufgrund der Störerhaftung. Gerade eine solche Inanspruchnahme (bzw. Verantwortlichkeit) lässt der EuGH aber weiter zu. Der EuGH (der mit seiner Formulierung von der Nichtverantwortlichkeit v. a. an die Schadensersatzhaftung dachte) hat nämlich in dem Urteil gleichzeitig entschieden, dass der WLAN-Betreiber wegen Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer sehr wohl auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann; ihm können dann auch diesbezügliche Abmahn- und Gerichtskosten auferlegt werden.[25] Damit droht dem WLAN-Betreiber gerade in den praxisrelevantesten Fällen, nämlich der Inanspruchnahme auf Unterlassen, weiter eine Inanspruchnahme und Kostentragung. Der EuGH folgte gerade nicht den WLAN-freundlichen Vorschlägen des Generalanwaltes, sondern ebnete den Weg für eine (weiterhin) recht strenge Störerhaftung der WLAN-Betreiber. Aufgrund der Vorgaben des EuGH darf nationales Recht (wie z. B. die Störerhaftung) dazu führen, dass WLAN-Betreiber ihr Netz verschlüsseln müssen und das Passwort nur an identifizierte Nutzer herausgeben.[26] Allerdings war die Prüfung des EuGH aufgrund der Vorlagefrage eingeschränkt. Insofern verblieb den nationalen Gerichten hiernach ein gewisser Spielraum, im Einzelfall etwas weniger streng zu entscheiden, wofür verschiedene tatsächliche Umstände (z. B. Nutzerkreis, Bandbreite, ggfs. beschränkte Zeitfenster für die Nutzer usw.) maßgeblich sein dürften.[27]

(wp)